AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

I. Geltungsbereich und Schriftform

1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung mit dem Besteller, auch wenn bei späteren Geschäften nicht mehr auf sie Bezug genommen wird. Sie haben auch für alle mündlichen und schriftlichen Angebote, Lieferungen und Leistungen Gültigkeit.

2. Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Annahme (Auftragsbestätigung) durch uns, für deren Inhalt ausschließlich der Inhalt der Auftragsbestätigung - einschließlich gegenständlicher Allgemeiner Geschätsbedingungen - maßgeblich ist. Die Geltung entgegenstehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen bei der Bestellung des Käufers / Werkbestellers ist ausgeschlossen, sol-chen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
3. Mündliche Abreden sowie Änderungen und Ergänzungen mit uns geschlosserner Verträge, gleichgültig ob diese Haupt- oder Nebenkonditionen betreffen, sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses kann nur schriftlich erfolgen. Sind unsere Bedingungen dem Käufer / Werkbesteller nicht mit dem Angebot zugegangen oder wurden sie ihm nicht bei anderer Gelegenheit übergeben, so finden sie gleichwohl Anwendungen, wenn er sie aus einer früheren Geschäftsbeziehung kannte oder kennen mußte.

 

II. Angebote

Alle Angebote und Listenpreise sind freibleibend, Aufträge und Vereinbarun-gen auch mit Vertretern und Mitarbeitern des Außendienstes bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

 

III. Preise

1. Die Preise gelten, falls nicht anders vereinbart, als Nettopreise ab unserem Auslieferungslager exclusive Verpackung und Verladung.
2. Alle von uns gewährten Rabatte, Skonti etc. werden von den Warenpreisen ausschließlich (sohin ohne Berücksichtigung allfälliger Transportkosten, Zölle etc.) berechnet.
3. Bei vereinbarter Lieferfrist von mehr als einem Monat oder bei vereinbarungsgemäßer Lieferung auf Abruf gilt unser Liefertag als maßgeblicher Listenpreis.
4. Kostenvoranschläge sind unentgeltlich. Mündliche Auskünfte über den durch uns kalkulierten Preis bestimmter, vom Werkbesteller gewünschter Waren, ver-stehen sich nicht als Kostenvoranschläge und sind als reine Richtpreise nicht verbindlich.

 

IV. Lieferung, Versand und Gefahrtragung

Die verkauften Waren reisen auf Kosten des Käufers / Werkbestellers. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den mit dem Versand Beauftragten, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Lagers, auf den Käufer / Werkbesteller über. Dies gilt unabhängig davon, wer die Versandkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Ver-sandbereitschaft auf den Käufer / Werkbesteller über.
Die Lieferung erfolgt mangels besonderer Weisung nach bestem Ermessen und ohne Gewähr für die Wahl der schnellsten und billigsten Versendung.
Ist eine Lieferzeit vereinbart, so setzt ihre Einhaltung voraus, daß der Besteller seine Vertragspflichten erfüllt.
Arbeiter-, Rohstoff- und Energiemangel, Betriebsstörungen, Streik, Aussper-rungen, Verkehrsstörungen, Betriebsschwierigkeiten bei Produktionsmitteln, bei Ersatzteilen für Produktionsmaschinen, allgemeine Behinderungen des Geld- oder Kreditverkehrs gelten als höhere Gewalt und befreien uns für die Dauer der Störung für die Verpflichtung zur Lieferung und eventuell festgelegten Lie-ferterminen.
Dasselbe gilt im Falle sonstiger gesetzlicher oder behördlicher Anordnungen, welche die Leistung erschweren.

 

V. Fälligkeit und Zahlung des Kaufpreises

1. Der Kaufpreis ist bei Übernahme der Ware netto ohne Abzug fällig.
2. Sollten wir Wechsel oder Schecks annehmen, so gilt erst die Gutschrift auf unserem Konto als Zahlung. Bei Wechselannahme hat der Käufer / Werkbestel-ler die Diskont- sowie alle anderen Spesen einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer zu tragen und sofort zu entrichten. Wir stehen nicht dafür ein, daß Wechsel oder Schecks rechtzeitig vorgelegt oder eingezogen werden. Andere Zahlungsmittel als Bargeld werden im übrigen nur zahlungshalber angenommen.
3. Vorauszahlungen des Käufers / Werkbestellers werden von uns nicht verzinst.
4. Zahlungen an unsere Angestellten und Handelsvertreter sind nur schuldbefreiend, wenn der Empfänger eine Inkassovollmacht vorweist.

 

VI. Aufrechnung und Verzug des Käufers / Werkbestellers

1. Der Käufer / Werkbesteller kann gegen unsere Forderungen nur aufrechnen, wenn seine aufzurechnende Forderung bei Vorliegen aller anderen gestzlichen Voraussetzungen von uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
2. Bei Verzug des Käufers / Werkbestellers mit der Zahlung können wir neben Verzugszinsen in der Höhe von 12% p. a. und 20% Ust. aus diesen Zinsen Erfüllung und Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung begehren oder - auch nach Übergabe - unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten und vollen Schadenersatz verlangen.
3. Kommt der Käufer / Werkbesteller mit der Zahlung in Verzug, so werden damit unsere gesamten bisher noch nicht fälligen oder gestundeten Forderungen fällig.

 

VII. Mängelrüge - Mängelhaftung

1. Der Käufer / Werkbesteller hat die Ware bei Übernahme unverzüglich zu untersuchen, etwaige Schäden oder Verluste festzustellen und uns unverzüglich, spätestens innerhalb acht Tagen, schriftlich Mitteilung zu machen. Später auftretende Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei verspäterter oder nicht formgerechter Mängelrüge oder Unterlassung derselben sind Ge-währleistungsansprüche ausgeschlossen.
2. Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn unsere Waren von Dritten bearbeitet oder repariert worden sind, oder im Falle daß Mängel durch unsach-gemäße Behandlung der Ware durch den Käufer / Werkbesteller oder durch Dritte verursacht wurden.
3. In jedem Fall kann der Käufer / Werkbesteller von uns gelieferte Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung unsererseits zurückschicken. Eine Rüch-sendung erfolgt auf Gefahr und Kosten des Einsenders.

 

VIII. Schadenersatz und Kaufpreisrückzahlung

Schadenersatzverpflichtungen unsererseits, z. B. wegen Leistungsunmöglichkeit aus Verzug, Verschulden bei Vertragsschluß, unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, wenn sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, die wir zu vertreten haben, beruhen.
Wird ein Vertrag aus irgendeinem Grunde aufgelöst oder erklärt der Käufer / Werkbesteller berechtigterweise die Wandlung, so sind wir zur Rückgewähr ei-ner geleisteten Anzahlung zuzüglich 4% Zinsen p. a. vom Tage des Zahlungs-einganges bei uns verpflichtet.

 

IX. Eigentumsvorbehalt und Besicherung

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Nebenforderungen unser Eigentum.
Der Käufer / Werkbesteller darf die Vorbehaltsware im Rahmen seines ord-nungsgemäßen Geschäftsbetriebes benützen. Eine Weitergabe der Eigentumsvorbehaltsware an Dritte bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises ist un-tersagt. Der Käufer / Werkbesteller bietet uns hiermit zur Besicherung aller un-serer Forderungen ihm gegenüber im voraus die Abtretung sämtlicher Forde-rungen einschließlich aller Nebenforderungen, die er aus dem Verkauf gegenüber Dritten erwirbt, an. An dieses Angebot bleibt er bis zum vollständigen Eingang des Kaufpreises der jeweiligen Ware gebunden. Im Falle der Annahme dieses Anbots durch uns kann der Käufer / Werkbesteller die uns abgetretene Forderung zunächst einziehen und hat den Erlös an uns abzuführen. Im Falle der Annahme sind wir auch berechtigt, dem Dritten gegenüber die Abtretung jederzeit offenzulegen und Zahlung an uns zu fordern. Der Käufer / Werkbesteller muß eine solche allfällige Abtretung dem Dritten mitteilen und uns auf unser Verlangen alle zur Geltendmachung der Forderung notwendigen Aufstellungen und Unterlagen übergeben.
Falls der Wert der in unserem Vorbehaltseigentum stehender Waren und der uns abgetretenen Forderungen an Dritte unsere Forderungen gegenüber dem Käufer / Werkbesteller um mehr als 25% übersteigt, so werden wir auf Verlan-gen dessen nach unserer Wahl so viele Forderungen und/oder Vorbehaltsware freigeben, daß unsere Übersicherung 25% nicht übersteigt.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers / Werkbestellers, insbesondere Zahlungsverzug, oder bei begründetem Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, können wir die Vorbehaltsware wieder in Besitz nehmen. Der Käufer / Werkbe-steller erklärt sich damit einverstanden, daß wir zu diesem Zweck seine Lager- und Geschäftsräume betreten. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das gleiche gilt für eine Pfändung der Vorbehaltsware durch uns. Ebenso erlischt die Befugnis des Käufers / Werkbestellers zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen.
Bei bevorstehender oder erfolgter Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den Käufer / Werkbesteller ist die Vorbehaltsware ohne Aufforderung von diesem auszusondern und uns zur Verfügung zu halten.
Der Käufer / Werkbesteller ist verpflichtet, uns über etwaige Zugriffe Dritter, z. B. Pfändung, auf die Vorbehaltsware und die uns abgetretenen Forderungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Soferne durch den Zugriff Dritter Schäden an der Vorbehaltsware enstehen, so hat der Käufer / Werkbesteller diese zu ersetzen. Ebenso hat er alle Kosten unserer Intervention zur Durchsetzung unseres Eigentumsrechts zu tragen.
Der Käufer / Werkbesteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware auf seine Kosten gegen versicherbare Schäden zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem Schadensfall werden bereits jetzt vom Käufer / Werkbesteller in Höhe des Rechnungswertes der zu Schaden ge-kommenen Vorbehaltsware an uns abgetreten.

 

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Erfüllungsort ist Salzburg, soweit keine anderslautende Vereinbarung schrift-lich getroffen wurde.
Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertrgasverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht A-5020 Salzburg. Dasselbe gilt auch für Scheck- und Wechselklagen. Die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten bestimmen sich nach österreichischem Recht.

 

XI. Nichtigkeit

Sollten einzelne der verschiedenen Bestimmungen oder Teile hievon aus welchen Gründen immer, insbesondere des Konsumentenschutzgesetzes, un-wirksam bzw. nichtig sein, so gilt als vereinbart, daß diese Nichtigkeit die übri-gen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Es gilt weiters als vereinbart, daß dann die den vorstehenden Bedingungen am nächstenkommende Regelung, die rechtlich möglich ist, per analogiam zur Anwendung gelangen.